Allgemeine Mietbedingungen

1. Mietgegenstand
Der Mietgegenstand wird im entsprechenden Feld auf der Vorderseite beschrieben, Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließlich Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen, oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untervermietung oder Weiterverleih des Mietgegenstandes untersagt.

2. Vertragsdauer
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen, oder einem sonstigen Frachtführer übergeben worden ist bzw. der Vermieter den Mietgegenstand zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt hat. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand beim Vermieter oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintritt. Frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Eine Verlängerung über die Vertragsdauer hinaus bedarf eines entsprechenden Übereinkommens. Eine solche Vereinbarung gilt, unter Zugrundelegung der dem Mietvertrag beinhaltenden Bedingungen, als abgeschlossen, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand nicht zurückstellt.

3. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt bei Abholung des Mietgegenstandes vom Lagerplatz des Vermieters bzw. bei Übergabe an den Frachtführer und endet nach ordnungsgemäßer Rückstellung an den vom Vermieter angegebenen Ort.

4. Mietzins
Der vereinbarte Mietzins gilt für einschichtigen Betrieb von maximal 40 Wochenarbeitsstunden. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenützt wird oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden. Die arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden und sind dem Vermieter monatlich oder bei kürzerer Mietzeit unverzüglich nach Mietende anzugeben und zu belegen. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben, so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in der Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu bezahlen. Bei einer 6 Monate übersteigenden Mietdauer wird die Miete in der Form wertgesichert, dass bei Ansteigen des Index der Verbraucherpreise II oder des Nachfolgeindex um mehr als 5% die Miete entsprechend berichtigt wird.

5. Mietberechnung und Mietzahlung
Die Miete wird im vorhinein berechnet und ist ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bei längerfristigen Mieten erfolgt eine monatliche Berechnung. Jede Überstunde gemäß Pkt. 4 wird mit einem entsprechenden Zuschlag zur Normalarbeitszeit berechnet. Für Zahlungsverzug, aus welchem Grund immer, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zur Zeit 12% p.a. kontokorrentmäßig zu berechnen. Der Mieter tritt in der Höhe der Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei welchem das Gerät eingesetzt ist, an den Vermieter ab.

6. Nebenkosten
Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladung, Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferung, sowie ohne Betriebsstoff und Personalkosten für Einschulung und Betrieb. Die Kosten für die Vergebührung des Vertrages gehen zu Lasten des Mieters.

7. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereit zu halten. Dasselbe gilt für den Mieter bei Rücklieferung an den Vermieter.  Vor Absendung oder bei Übernahme des Gerätes ab Bestimmungsort ist sowohl bei An- als auch bei Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterschreiben. Etwaige Mängel sind dabei aufzuzeigen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Verborgene Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung bzw. Rücklieferung dem Vermieter bzw. Mieter mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner im Pkt. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Behebung der Schäden notwendig ist. Die Kosten der Instandsetzungsarbeiten sind in der geschätzten Höhe dem Mieter vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben.

8. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der betriebsgewöhnlichen Verwendung und unter Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Gerät bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten. Das Gerät ist vor Überbeanspruchung in jede Weise zu schützen. Die vorgeschriebene Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen; auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

9. Haftung
Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch das vom Vermieter beigestellte Personal, durch Verschulden Dritter bzw. durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie Unfall, höhere Gewalt, Streik oder Krieg verursacht worden ist. Wenn nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Mieter, eine entsprechende Versicherung so rechtzeitig abzuschließen, dass vom Mietbeginn bis Mietende der entsprechende Versicherungsschutz gegeben ist. Auf Verlangen hat der Mieter durch Vorweis der Polizze dem Vermieter dies nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters die Versicherung abzuschließen, wenn der Mieter den Versicherungsschutz nicht nachweisen kann. Der Vermieter haftet für keinerlei Folgeschäden, die durch Benutzung des Gerätes durch den Mieter oder Dritten entstehen. Auch nicht aus der Produkthaftung, sofern es sich um Sachschäden von Unternehmern handelt.

Die Mieter verpflichtet sich ferner, den Vermieter klag- und schadlos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Gerät stehen, von dritten Personen haftbar gemacht wird. Wenn der Mietgegenstand, aus welchen Gründen auch immer, nicht betriebsbereit ist, kann der Vermieter in keiner Weise für eine Kostenentschädigung herangezogen werden.

10. Reparaturen
Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf dessen Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicepflicht vom Mieter vernachlässigt wurde, ist er berechtigt, die Arbeiten durch sein Personal durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden aus Gründen versäumter Servicepflicht gehen zu Lasten des Mieters. Die aus der normalen Abnutzung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht gemäß Pkt. 9 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters.

Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind vom Mieter zu übernehmen bzw. sind Verschleißteile bei Mietbeginn und Mietende zu bewerten und die Abnützung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden mangels Erneuerung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters.

11. Personal
Das vom Vermieter beigestellte Personal gilt als Erfüllungshilfe des Mieters. Die Obsorgepflicht für dieses Personal betrifft den Mieter.

12. Vertragskündigung
Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn

  • nach Vertragsabschluss dem Vermieter Umstände bekannt werden, die ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen.
  • die Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz telefonischer oder schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen binnen 14 Tagen nicht nachkommt.
  • dem Vermieter eine Besichtigung des Mietobjektes trotz einer vorherigen Ankündigung verwehrt wird.
  • der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt.
  • der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standort des Gerätes ändert.

Sollte ein Vertrag vom Vermieter aufgrund einer der Punkte 12 a bis e gekündigt werden, ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch anderweitige Vermietung, erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, angerechnet.

13. Mietvertragsgebühren
Wir vergebühren unsere Mietverträge gemäß § 3 Abs. 4 GebG 1957 lt. Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, Vordere Zollamtstraße 5, 1030 Wien. Die Vertragsgebühr für Mietverträge beträgt 1% des vereinbarten Mietpreises. Dieser Mietlieferschein gilt als Urkunde und dokumentiert die zwischen Mieter und Vermieter getroffene Mietvereinbarung.

14. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort ist der Firmensitz in 5671 Bruck / Glstr. und Gerichtsstand ist das für Bruck zuständige Gericht. Es gilt das Recht der Republik Österreich.