Versicherungsbedingungen

1. Haftung des Mieters
Prinzipiell haftet der Mieter unbeschränkt – von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand, sowie den von ihm zu vertretenden Verlust oder Diebstahl dessen.

2. Haftungsbeschränkung durch Versicherung
Zur Beschränkung dieser Haftung wird, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, der jeweilige Mietgegenstand (so dessen Neuwert exkl. MwSt. mindestens € 3.000,00 und max. € 210.000,00 beträgt) über eine vom Vermieter abgeschlossene Maschinenbruchversicherung, versichert. Maßgeblich für den Deckungsumfang dieser Versicherung sind die Bestimmungen der AM90 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die Allrisk Maschinenbruchsversicherung (ABAM) Fassung 1/2008.

Die Einbeziehung des Mietgegenstands in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung, erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach vorstehend genannten Bedingungen versichert gelten. Dies sind unter anderem unvorhersehbare Schäden verursacht durch: Brand, Explosion, Blitzschlag, Vandalismus, Bedienungsfehler, von außen mechanisch einwirkende Ereignisse sowie das Abhandenkommen durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl.

Tragbare Geräte oder Baumaschinenzubehör gilt als mitversichert, sofern dieses fix am Mietgegenstand montiert ist bzw. durch entsprechende Gewichte, durch Ketten oder unter Verschluss gesichert wird. Baumaschinen sind bei nicht Verwendung – soweit dies möglich ist – zu versperren und die Schlüssel separat zu verwahren.

Schäden die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung abgewickelt werden, unterliegen einer Selbstbeteiligung des Mieters von: mind. € 1.500,00 für alle Schäden (ausgenommen Diebstahl und Einbruchdiebstahl) bzw. 25% des Schadens, mind. € 5.000,00, bei Abhandenkommen des Mietgegenstandes durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl.

3. Versicherungsausschluss
Für vom Mieter zu vertretende Schäden, die nicht dem oben genannten Versicherungsschutz unterliegen, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in jedem Fall unbeschränkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mieter  oder seine Repräsentanten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Unter anderem besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Reifen oder Ketten, für den Mietausfall während der Reparaturzeit, für Geräte deren Neuwert exkl. MwSt. unter € 3.000,00 oder über € 210.000,00 beträgt, für Schäden die während des Transports des Mietgegenstands oder während einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte, entstehen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in Österreich.

4. Haftpflicht
Das Haftpflichtrisiko aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes, ist grundsätzlich nicht versichert. Der Mieter hat in Eigenverantwortung und auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung für die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter beim Ersatz hieraus entstehender Schäden von Dritten Personen, vom Mieter schad- und klaglos zu halten.